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BVerwG, 09.05.1988 - 9 B 159.88 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter als Asylgrund - Verantwortlichkeit des Heimatstaates
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 18.02.1988 - 3 B 230.85
- BVerwG, 09.05.1988 - 9 B 159.88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81
Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft - …
Auszug aus BVerwG, 09.05.1988 - 9 B 159.88
Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]; BVerfGE 54, 341 ) Von einer derartigen Verantwortlichkeit des Staates kann nur dann ausgegangen werden, wenn dieser wegen fehlender Schutzbereitschaft nicht willens oder wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Ausschreitungen Dritter zu schützen.Mangelnde Schutzfähigkeit kann erst dann angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 320 f.).
- BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
Wirtschaftsasyl
Auszug aus BVerwG, 09.05.1988 - 9 B 159.88
Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]; BVerfGE 54, 341 ) Von einer derartigen Verantwortlichkeit des Staates kann nur dann ausgegangen werden, wenn dieser wegen fehlender Schutzbereitschaft nicht willens oder wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Ausschreitungen Dritter zu schützen. - BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84
Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner - …
Auszug aus BVerwG, 09.05.1988 - 9 B 159.88
Dem Staat muß bei Schutzmaßnahmen stets eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden, um Übergriffen begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 [BVerwG 30.10.1984 - 9 C 24/84]; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269 <271 [BVerwG 03.12.1985 - 9 C 33/85] und 273>). - BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
Politische Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 09.05.1988 - 9 B 159.88
Dem Staat muß bei Schutzmaßnahmen stets eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden, um Übergriffen begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 [BVerwG 30.10.1984 - 9 C 24/84]; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269 <271 [BVerwG 03.12.1985 - 9 C 33/85] und 273>). - BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85
Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit
Auszug aus BVerwG, 09.05.1988 - 9 B 159.88
Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]; BVerfGE 54, 341 ) Von einer derartigen Verantwortlichkeit des Staates kann nur dann ausgegangen werden, wenn dieser wegen fehlender Schutzbereitschaft nicht willens oder wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Ausschreitungen Dritter zu schützen.